Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
sicher sind Sie schon über die Medien darüber informiert, dass der Deutsche Bundestag im November 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen hat. Dieses Gesetz tritt
nun zum 1. März 2020 in Kraft.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, eine Infektionsübertragung ist ohne direkten Kontakt möglich. Die Erkrankung kann mit schwerwiegenden
Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Sie sorgen für eine lebenslange Immunität.
In der Umsetzung bedeutet dies:
Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
Deshalb benötigen wir, wenn Ihr Kind an unsere Schule kommt, einen dieser Nachweise. Bitte bringen Sie:
In den Fällen, in denen zu den oben genannten Fristen die Nachweise nicht oder nicht zureichend erbracht werden, sind die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter gesetzlich verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird dann seinerseits weitere Schritte einleiten, die wiederum von den Schulen umzusetzen sind. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht mehr der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, führt dies i.d.R. zu einem Beschulungsverbot. Schülerinnen und Schüler, die gesetzlich schulpflichtig sind, dürfen die Schule auch ohne den Nachweis gemäß Masernschutzgesetz besuchen. Weitere Maßnahmen ergehen auch in diesen Fällen von den zuständigen Gesundheitsämtern (Beratung, Bußgeld, Zwangsgeld).